Parkplatzüberdachung mit Photovoltaik
– Fördermaßnahme ausgelaufen, keine Antragstellung mehr möglich –
Zur Einhaltung des Pariser Klimaschutzabkommens und der damit verbundenen Verpflichtung der Landesregierung im Rahmen des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) zu einer Netto-Treibhausgasneutralität bis 2040, ist ein erheblicher Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere auch der Photovoltaik, erforderlich.
Mit dem vorliegenden Förderprogramm soll daher eine effiziente Nutzung bereits versiegelter Parkplatzflächen zugunsten des Klimaschutzes und der Energiewende angereizt werden.
22.05.2023 Stichtag Förderbaustein A: Förderung von Investitionen in Photovoltaik-Überdachungen von bestehenden Parkplätzen
22.05.2023 Stichtag Förderbaustein B: Förderung von Konzepten im Themenfeld Parkplatzüberdachung mit Photovoltaik
Eine Kombination der Förderbausteine A und B ist ausgeschlossen.
Die geförderten Vorhaben sind im Jahr 2023 zu beginnen und bis zum 30.11.2024 abzuschließen.
Förderbaustein A: Investitionen in Photovoltaik-Überdachungen von bestehenden Parkplätzen
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Investition in eine Photovoltaik-Überdachung von bestehenden Parkplatzflächen ab einer Größe von 35 Stellplätzen in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage. Zuwendungsgegenstände sind Investitionen in die Überdachung (Aufständerung, Stützpfeiler, Fundament u. ä.).
Eine Förderung der Photovoltaik-Anlage selbst sowie deren technischer Ausstattung (Wechselrichter, Netzanschluss u.ä.) ist ebenso ausgeschlossen wie die Förderung von Personalausgaben.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen, rechtsfähige Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kommunen, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) und
- Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Antrag in Form eines Zuschusses gewährt. Sie wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis, d. h. es müssen tatsächlich getätigte Ausgaben nachgewiesen werden.
Die Zuwendung beträgt bis max. 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Die Obergrenze der Förderung ist abhängig von der installierten Leistung:
Die mindestens zu installierende Leistung hängt von der Parkplatzgröße ab:
Informationen zur Antragstellung
Bitte unbedingt beachten: Vor Antragstellung und Bewilligung darf nicht mit dem Projekt begonnen und kein Auftrag vergeben werden!
Im Projektantrag sind Kennzahlen zur Parkfläche und zur Nutzung zu erläutern; die Parkfläche muss zur Solarnutzung im Sinne des § 5 Abs. 2 der Verordnung des Umweltministeriums zu den Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dach- und Parkplatzflächen (Photovoltaik-Pflicht-Verordnung – PVPf-VO) in der aktuellen Fassung geeignet sein. Es muss zudem eine genaue Angabe erfolgen, an welchem Ort das Projekt realisiert werden soll. Die Umsetzung des Projekts muss in Baden-Württemberg erfolgen. Die Anträge müssen Angaben zum Antragsteller, zum Zeitplan, zu den Ausgaben und zur Finanzierung enthalten.
Alle Fördernehmer müssen ihre Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Vorbereitung, aus der Umsetzung und dem Praxisbetrieb des Projektes schriftlich zum Projektende in Form eines Abschlussberichtes vorlegen.
Zuwendungsberechtigt ist nur der Bauherr und spätere Betreiber der Anlage. Die Anlage muss nach Fertigstellung und Projektende mindestens drei Jahre betrieben werden und darf innerhalb der drei Jahre nicht veräußert werden.
Mit den Antragsformularen ist ein entsprechender Projektplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche planungs- und genehmigungstechnischen Notwendigkeiten bestehen und wie hoch die installierte Photovoltaik-Leistung sein wird. Aus dem Projektplan muss ebenfalls hervorgehen, dass der Projektabschluss, d.h. die Inbetriebnahme der Anlage bis zum 30.11.2024 möglich ist.
Bestandteil eines Zuwendungsvertrages sind grundsätzlich die Verwendungsrichtlinien des KIT bzw. bei kommunalen Gebietskörperschaften die ANBest-K in der aktuellen Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen sind.
Firmen, die bis zu 200.000 € Fördergelder beantragen, müssen in jedem Fall eine De-minimis-Erklärung abgeben, auch wenn der De-minimis-Rahmen bereits ausgeschöpft ist.
Weiterführende Links
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)
Förderbaustein B: Konzeptentwicklung für den Ausbau von Parkplatzüberdachung mit Photovoltaik
Was wird gefördert?
Wir unterstützen die Erstellung von Konzepten in den folgenden Bereichen:
- Regionale Konzepte: unter Einbeziehung der Kommunen, Landkreise, Verkehrsbetriebe und weiterer Akteure soll ein Konzept zum Ausbau der Parkplatzüberdachung mit Photovoltaik in der Region erstellt werden.
- Vernetzende Konzepte: Maßnahmen zur Motivation von Akteuren, Erarbeiten und Verbreiten von Informationen bzw. Informationsmaterialien für Kommunen und anderen relevanten Akteuren zu Parkplatz-Photovoltaikanlagen und den zur Realisierung erforderlichen Schritten.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen, rechtsfähige Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kommunen, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) und
- Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Antrag in Form eines Zuschusses gewährt. Sie wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und erfolgt grundsätzlich auf Ausgabenbasis, d. h. es müssen tatsächlich getätigte Ausgaben nachgewiesen werden.
Für eine Konzepterstellung stehen jeweils Fördergelder in Höhe von bis zu 100.000 € zur Verfügung.
Der Zuschuss beträgt bis max. 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Unternehmen im wirtschaftlich tätigen Bereich und bis zu 100 Prozent im nicht-wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich.
Bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben beträgt der Zuschuss bspw. für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.
Dem Aspekt der Ressourcenschonung ist in allen Konzepten Rechnung zu tragen.
Informationen zur Antragstellung
Im Projektantrag sind Maßnahmen nach Anzahl und Umfang sowie Vorhabenziele zu definieren, deren Erreichung eindeutig nachgewiesen werden kann. Abgeschlossene oder laufende vergleichbare Projekte des Antragstellers sind im Projektantrag darzulegen; Erfahrungen und Ergebnisse daraus sollten in das beantragte Projekt einfließen. Die Anträge müssen Angaben zum Antragsteller, zum Zeitplan, zu den Ausgaben (Personal, Sachmittel etc.) und zur Finanzierung enthalten. Projekte sollen bis 30.11.2024 abgeschlossen sein. Firmen werden ausschließlich nach der De-minimis-Verordnung gefördert und müssen in jedem Fall eine De-minimis-Erklärung abgeben.
Unteraufträge dürfen max. 40 Prozent des beantragten Fördervolumens ausmachen.
Im Falle des Förderbausteins B dient das Konzept als Schlussbericht und ist barrierefrei gemäß EU-Richtlinie 2016/2102 und EU-Durchführungsbeschluss 2018/2048 sowie nach DIN EN 301 549 zu erstellen. Bei Abgabe ist auch das zugehörige PAC-Prüfzertifikat zu übermitteln.
Bei Verbundprojekten ist ein gemeinsamer Rahmenplan und ein Kooperationsvereinbarung Bestandteil des Antrags.
Bestandteil eines Zuwendungsvertrages sind grundsätzlich die Verwendungsrichtlinien des KIT bzw. bei kommunalen Gebietskörperschaften die ANBest-K in der aktuellen Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen sind.
Weiterführende Links
Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)